In der Botschaft vom 25. Januar
wurde Papst Pius V. erwähnt:
Quo primum
Päpstliche Bulle
Papst Pius V.
1570
(nur ein einziger
Ritus für die Feier der
Messe)
Bulle des hl. Papstes Pius V.
zur Einführung des Röm. Messbuches
Bischof Pius, Diener der Diener
Gottes zum ewigen Gedächtnis
Seit Unserer Berufung zum höchsten
Apostolischen Amt richten wir
gern Unseren Sinn, Unsere Kräfte
und alle Unsere Überlegungen
auf die Reinerhaltung des Kirchlichen
Kultes und bemühen Uns, das
dazu Nötige in die Wege zu leiten
und mit Gottes Beistand mit
allem Eifer wirksam zu machen.
Nun hatten Wir gemäß den Beschlüssen
des Heiligen Konzils von Trient
über die Herausgabe und dio
Verbesserung der Heiligen Bücher,
nämlich des Katechismus, des
Missales und des Breviers zu
verfügen. Nachdem mit Gottes
Zustimmung der Katechismus zur
Belehrung des Volkes herausgegeben
und das Brevier zum schuldigen
Gotteslob verbessert worden
war, mußten Wir Uns, damit dem
Brevier das Missale gebührend
entspreche (da es sich gar sehr
geziemt, daß in der Kirche Gott
auf einheitliche Art gelobt
und die Messe auf einheitliche
Art gefeiert werde), der noch
verbliebenen Aufgabe zuwenden:
das Missale selbst herauszugeben.
Wir hielten es darum für richtig,
diese Bürde ausgesuchten Gelehrten
zu übertragen. Nach sorgfältiger
Untersuchung der alten Bücher
Unserer Vatikanischen Bibliothek
sowie anderer, von überall herbeigeholter,
verbesserter und unverderbter
Handschriften , ebenso auch
der Überlegungen der Alten und
der Schriften anerkannter Autoren,
die Uns Aufzeichnungen über
die heilige Einrichtung der
Riten hinterlassen haben, stellten
diese gelehrten Männer das Missale
nach Vorschrift und Ritus der
Heiligen Väter wieder her.
Damit alle aus dieser Arbeit
Nutzen zögen, haben Wir, nachdem
Wir es geprüft und verbessert
hatten, nach reiflicher Überlegung
angeordnet, daß es möglichst
bald in Rom gedruckt und herausgegeben
werde.
Die Priester im besonderen sollen
daraus erkennen, welche Gebete
sie von jetzt an bei der Meßfeier
verwenden und welche Riten und
Zeremonien sie dabei einhalten
müssen. Damit aber alle das
von der Heiligen Römischen Kirche,
der Mutter und Lehrerin der
übrigen Kirchen, Überlieferte
überall erfassen und beachten,
setzen Wir durch diese Unsere
ewig gültige Konstitution unter
Androhung Unseres Unwillens
als Strafe fest und ordnen an:
fürderhin soll in allen kommenden
Zeiten auf dem christlichen
Erdkreis in allen Patriarchalkirchen,
Kathedralen, Kollegiaten und
Pfarreien, in allen weltlichen,
klösterlichen - welchen Ordens
und welcher Regel sie auch seien,
ob Männer- oder Frauenklöster
- in allen militärischen und
ungebundenen Kirchen oder Kapellen,
in denen die Messe des Konvents
laut mit Chor oder still nach
dem Ritus der Römischen Kirche
gefeiert zu werden pflegt oder
gefeiert werden sollte, nicht
anders als nach dem von Uns
herausgegebenen Missale gesungen
oder gelesen werden, auch wenn
diese Kirchen irgendwelche Ausnahmen
genießen, durch ein Induit des
Apostolischen Stuhles, durch
Gewohnheitsrecht oder Privileg,
ja durch Eid oder Apostolische
Bestätigung oder irgendwelche
andere Besonderheiten bevorzugt
sind - außer wenn sie gleich
von ihrer vom Apostolischen
Stuhl gutgeheißenen Errichtung
an oder aus Tradition bei der
Meßfeier einen mindestens zweihundertjährigen
Ritus in eben diesen Kirchen
ohne Unterbrechung eingehalten
haben. Diesen letzteren nehmen
Wir keineswegs das genannte
Sonderrecht oder die Tradition
bei der Meßfeier, doch gestatten
Wir, falls das von Uns herausgegebene
Missale mehr gefällt, daß die
Messen mit Zustimmung des Bischofs
oder Prälaten und des gesamten
Kapitels, ungeachtet anderer
Bestimmungen, nach Unserem Missale
gefeiert werden.
Allen anderen genannten Kirchen
jedoch benehmen Wir damit den
Gebrauch ihrer Missalien, verwerfen
sie von Grund auf und vollständig
und setzen fest, daß diesem
Unseren gerade herausgegebenen
Missale niemals etwas hinzugefügt,
weggenommen oder an ihm verändert
werden dürfe.
Streng befehlen Wir jedem einzelnen
Patriarchen und Verwalter der
vorgenannten Kirchen, allen
anderen Personen, gleich welchen
Ranges sie auch seien, in der
gebet_aufruf heiligen Gehorsams:
sie sollen die bisher gewohnten
Weisen und Riten (auch die aus
noch so alten Meßbüchern) in
Zukunft ganz und gar aufgeben,
völlig verwerfen und die Messe
nach Ritus, Weise und Norm Unseres
Maßbuches singen und lesen,
und sie sollen nicht wagen,
bei der Meßfeier andere Zeremonien
und Gebete als die in diesem
Missale enthaltenen hiniuzufügen
oder vorzulesen.
Und daß sie in allen Kirchen
bei der gesungenen oder gelesenen
Messe ohne Gewissensskrupel
oder Furcht vor irgendwelchen
Strafen, Urteilen und Rügen
von nun an ausschließlich diesem
Missale folgen, es unbefangen
und rechtens zu gebrauchen imstande
und ermächtigt sind, dazu geben
Wir kraft Unserer Apostolischen
Vollmacht für jetzt und für
ewig Unsere Bewilligung und
Erlaubnis.
Ebenso setzen Wir fest und erklären:
Kein Vorsteher, Verwalter, Kanoniker,
Kaplan oder anderer Weltpriester
und kein Mönch gleich welchen
Ordens darf angehalten werden,
die Messe anders als wie von
Uns festgesetzt zu feiern, noch
darf er von irgendjemandem gezwungen
und veranlaßt werden, dieses
Missale zu verändern, noch kann
das vorliegende Schreiben irgendwann
je widerrufen oder modifiziert
werden, sondern es bleibt für
immer im vollen Umfang rechtskräftig
bestehen.
Damit sind alle gegenteiligen
früheren Bestimmungen, Apostolischen
Konstitutionen und Ordinationen,
alle allgemeinen oder besonderen
Konstitutionen und Ordinationen
von Provinzial- oder Synodalkonzilien,
ebenso die Statuten und Gewohnheiten
der oben erwähnten Kirchen,
auch wenn ihr Brauch zwar durch
eine sehr alte und ehrwürdige
Vorschrift gestützt, aber nicht
älter als zweihundert Jahre
ist, außer Kraft gesetzt.
Von der Veröffentlichung dieser
Unserer Konstitution und des
Missales an sollen die Priester
an der römischen Kurie angehalten
werden, nach einem Monat, die
diesseits der Alpen nach drei,
die jenseits der Alpen nach
sechs Monaten, oder sobald sie
dieses Missale käuflich erwerben
können, die Messe danach zu
singen oder zu lesen.
Damit es überall auf der Erde
unverderbt und von Fehlern und
Irrtümern rein bewahrt werde,
verbieten Wir kraft Apostolischer
Vollmacht mit dem vorliegenden
Schreiben allen Buchdruckern
in Unserem (und von S. R. E.
[Sanctae Romanae Ecclesiae mittelbaren
und unmittelbaren Herrschaftsbereich
bei Strafe des Bücherverlusts
und von an die Apostolische
Kammer zu zahlenden hundert
Golddukaten, den anderen Buchdruckern
aber in allen Teilen der Erde
bei Strafe der Exkommunikation
im weiten Sinne und anderen
Strafen nach unserem Schiedsspruch:
daß sie sich ohne Unsere, bzw.
die ausdrücklich dazu erteilte
Erlaubnis eines von Uns an dem
betreffenden Ort zu bestellenden
Apostolischen Kommissars nicht
unterstehen sollen, zu drucken,
zu verkaufen und überhaupt anzunehmen,
außer wenn vorher durch eben
diesen Kommissar eben diesem
Buchdrucker volle Gewißheit
gegeben worden ist, daß das
Meßbuchexemplar, welches die
Norm für den Druck weiterer
Exemplare zu sein hat, mit dem
in Rom im Erstdruck hergestellten
Missale verglichen worden sei,
mit ihm übereinstimme und in
gar nichts abweiche.
In Anbetracht der Schwierigkeit,
das vorliegende Schreiben an
alle Orte des christlichen Erdkreises
und gerade in der ersten Zeit
zur Kenntnis aller zu bringen,
schreiben Wir vor: Es soll in
herkömmlicher Weise an den Türflügeln
der Basilika des Apostelfürsten
und der Apostolischen Kanzlei
und an der Spitze des Campus
Florae öffentlich angeschlagen
werden; man soll auch den gedruckten
Exemplaren dieses Schreibens,
die von einem öffentlichen Notar
handschriftlich unterzeichnet
und mit dem Siegel eines kirchlichen
Würdenträgers versehen sind,
bei allen Völkern und an allen
Orten geradewegs denselben unbezweifelten
Glauben schenken, wie man ihn
dem vorliegenden Schreiben schenken
würde, wäre es sichtbar ausgestellt.
Überhaupt keinem Menschen also
sei es erlaubt, dieses Blatt,
auf dem Erlaubnis, Beschluß,
Anordnung, Auftrag, Vorschrift,
Bewilligung, Indult, Erklärung,
Wille, Festsetzung und Verbot
von Uns aufgezeichnet sind,
zu verletzen oder ihm in unbesonnenem
Wagnis zuwiderzuhandeln.
Wenn aber jemand sich herausnehmen
sollte, dies anzutasten, so
soll er wissen, daß er den Zorn
des Allmächtigen Gottes und
Seiner Heiligen Apostel Petrus
und Paulus auf sich ziehen wird.
Gegeben zu Rom bei Sankt Peter
im fünfzehnhundertsiebzigsten
Jahre der Geburt des Herrn am
14. Juli im Fünften Jahre Unseres
Pontifikats.
Übersetzt von [Prof.] Peter
Schilling, Wien
|